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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46561

Planrechtfertigung und Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG - B. vom 14.4.1997 - 4 B 30.97)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Natur und Recht 19 (1997) H. 9, S. 445-446 / Die öffentliche Verwaltung 50 (1997) H. 19, S. 828-829

Die Nichtausweisung einer Anschlußstelle im Bedarfsplan kann nicht als Anhaltspunkt gewertet werden, dem Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses sind hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen. Ein Vorhaben nach § 17 FStrG ist dann erforderlich, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist. Die planerische Vorentscheidung für den Bau einer aus regionaler Sicht für erforderlich gehaltenen Anschlußstelle kann auch aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen. Für die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens ist darauf abzustellen, ob der Antrag auf Planfeststellung bei der zuständigen Behörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) oder danach eingegangen ist. Vor Ablauf der Frist eingeleitete Verfahren bedürfen auch dann keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn das Planfeststellungsverfahren vorübergehend unterbrochen worden ist und solange dieses Vorhaben in seiner Identität nicht berührt ist.