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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47065

Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich in der Bauleitplanung

Autoren A. Winkelbrandt
K. Ammermann
H.-W. Blank
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Natur und Landschaft 73 (1998) Nr. 4, S. 163-169, 4 B, 2 Q

Mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) sind für die Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung neue Bestimmungen verbunden, die mit dem Baugesetzbuch am 1.1.1998 in Kraft getreten sind. Danach können die Kommunen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Vermeidungs- und Ausgleichsgebotes Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege schon im Vorgriff auf unbestimmte Eingriffe durchführen und sich später im Bebauungsplanverfahren als Ausgleich anrechnen lassen. Vorteile werden trotz aufgezeigter Kritikpunkte u.a. in der Möglichkeit einer Konzentration von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem größeren, geschlossenen Vorrangraum für Naturschutz, in der Verringerung zeitlichen Verzuges zwischen Eingriff und Erreichen des funktionalen Ausgleichszieles und in der frühzeitigen Flächensicherung gesehen. Es sind jedoch im Zusammenhang mit der Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich in der Bauleitplanung in Form eines Ausgleichspools bestimmte Anforderungen und Bedingungen zu berücksichtigen, um eine effektive Umsetzung des Vermeidungs- und Ausgleichsgebotes in der Bauleitplanung zu gewährleisten. Diese im Bericht dargelegten Anforderungen betreffen u.a. die frühzeitige Gewährleistung des Vermeidungsgebotes, die naturschutzrechtlich geeignete Standortauswahl für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie deren maßnahmenbezogene Zuordnung zum jeweiligen Eingriff im Flächennutzungsplan. Darüber hinaus werden die Anforderungen an eine frühzeitige Absicherung der Flächenverfügbarkeit und Flächenbevorratung sowie der eigentlichen Flächeninanspruchnahme auf der Ebene des Bebauungsplanes dargelegt. Abschließend werden die Grundsätze der Maßnahmenbevorratung und die Bedingungen für die Handhabung eines Ausgleichspools aufgezeigt.