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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47697

Getrennte Märkte für Wohnung und Stellplatz

Autoren H.H. Topp
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Internationales Verkehrswesen 50 (1998) Nr. 7/8, S. 322-324, 2 B

Laut Präambel der Reichsgaragenordnung 1939, die bis heute in den Landesbauordnungen der Bundesländer weitgehend fortgeschrieben wurde, war ihr ausdrückliches Ziel "die Förderung der Motorisierung": "Wer Wohnstätten ... errichtet, hat für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge ... Einstellplätze (oder Garagen) auf dem Baugrundstück oder in der Nähe zu schaffen" (RGaO § 1). Erst in den 90er Jahren ist diese Stellplatzverpflichtung in allen Bundesländern grundlegend modernisiert worden durch Einschränkung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze bei guter Erschließung durch den ÖPNV, durch Ablösungen in Geld der nicht herzustellenden Stellplätze und durch eine auf ÖPNV- und Fahrradinfrastruktur erweiterte Verwendung der Ablösebeträge. Die Stellplätze für Wohnnutzung blieben auch in Berlin von diesen neuen Regelungen nicht ausgenommen. Hier wurde die Stellplatzverpflichtung in mehreren Schritten modifiziert und schließlich in der Bauordnung für Berlin (BauOBln) vom September 1997 fast ganz abgeschafft; lediglich für "schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl" werden hier "Stellplätze in ausreichender Zahl" gefordert (§ 48,1). Nach den Ausführungsvorschriften zum erwähnten § 48 steht die BauOBln demzufolge der Gestaltung autoarmer/autoreduzierter Wohngebiete nicht entgegen. Von diesen Feststellungen ausgehend, wird von Überlegungen zur Flexibilisierung der Stellplatznachfrage für das Gebiet "Berlin-Rummelsburger Bucht" berichtet. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen bieten sich hier grundsätzlich günstige Voraussetzungen für autoarmes/autoreduziertes Wohnen, wobei das "Mobilitätskonzept Rummelsburger Bucht" hierzu weitere Maßnahmen vorsieht: u.a. Fahrradstationen für Bike and Ride, Wassertaxi zum S-Bahnhof, Stellplatzbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum, Lieferdienste, Imagekampagnen. Abschließend werden Grundprinzipien zur Flexibilisierung der Stellplatznachfrage angegeben und wird festgestellt, es gehe hier um eine Flexibilisierung des Stellplatzangebots im rechtlichen Sinne mit der Voraussetzung, daß es kein individuelles Eigentum an Stellplätzen gibt und im konzeptionell-technischen Sinne um Nutzungsflexibilität der Umbau- und Abbaumöglichkeit von Stellplätzen.