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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47700

Qualifizierter Rotlichtverstoß - Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.1997 - 2 Ss (Owi) 401/97 - (Owi) 107/97 II

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 4, S. 170

Gegen einen Fahrzeugführer wurde aufgrund des folgenden Sachverhaltes vom zuständigen Amtsgericht eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt: Der Betroffene mußte an einer Ampelanlage wegen Rotlichtes warten; er stand als dritter mit seinem Fahrzeug auf der Linksabbiegespur. Als die Ampel auf Grün wechselte, fuhr der Betroffene mit den beiden anderen vor ihm befindlichen Fahrzeugen an. Da Gegenverkehr die Kreuzung befuhr, mußten die Fahrzeuge anhalten. Als die Kreuzung von Gegenverkehr frei wurde, passierte der Betroffene die Ampelanlage, obwohl sie bereits 10 Sekunden Rotlicht zeigte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück und führte aus, daß hier eine grob pflichtwidrige Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Auch der Umstand, daß der Betroffene das Rotlicht mißachtete, weil hinter der Haltelinie Nachzügler sich in Bewegung gesetzt hatten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Derartige Verkehrssituationen seien in Großstädten häufig und keineswegs atypisch, so daß man damit rechnen müßte; der grobe Verkehrsverstoß werde auch nicht dadurch geringer, weil der Fahrer sich anstatt am Rotlicht an den Bewegungen der vor ihm befindlichen Fahrzeuge orientiert habe.