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Detailergebnis zu DOK-Nr. 48538

Verkehrssicherheitspflicht für Bundesstraße und deren Randbereiche - Urteil des OLG Brandenburg vom 12.01.1999 - 2 U 40/98

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 18 (1999) Nr. 6, S. 692-694

Der Verkehrssicherungspflichtige für eine Straße hat auch dafür zu sorgen, daß von Straßenbäumen keine Gefahren für Verkehrsteilnehmer ausgehen. Ein 5 m weit von einer Straße in einem angrenzenden Waldstück stehender Baum, der sich nicht besonders vom Waldsaum abhebt und nicht der Straße zuzuordnen ist, gilt nicht als Straßenbaum, Verkehrssicherungspflichtiger für einen derartigen Baum ist der Waldeigentümer und nicht der Verkehrssicherungspflichtige für die Straße.