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Detailergebnis zu DOK-Nr. 48539

Enteignender Eingriff bei Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes - Urteil des BGH vom 10.12.1998 - III ZR 233/97 (Celle)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 52 (1999) H. 13, S. 938-939

Der Bundesgerichtshof erkennt einen Anspruch eines Grundstückseigentümers aus enteignendem Eingriff an, wenn dessen denkmalgeschütztes Gebäude durch Straßenbauarbeiten beschädigt worden ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung kommt der BGH zu dem Ergebnis, daß die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils in der denkmalgeschützten Form zugrunde zu legen sind, unabhängig von der Frage, ob der betroffene Grundstückseigentümer auf Grund des maßgebenden Denkmalschutzgesetzes zu einer derartigen Wiederherstellung verpflichtet war oder nicht. Es wurde dem Grundstückseigentümer nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) angerechnet, daß er eine auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtete Verwaltungsverfügung der Denkmalsbehörde nicht im Hinblick darauf angefochten hat, daß diese möglicherweise wegen Unzumutbarkeit nicht rechtmäßig war.