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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50437

Verkehrssicherungspflicht für ordnungsgemäßes Anbringen von Verkehrszeichen (Urteil des BGH vom 15.6.2000 - III ZR 302/99)

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Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 19 (2000) Nr. 10, S. 1209-1210

Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt grundsätzlich allein die Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44 I, 45 III 1 und IV StVO. Sache des Trägers der Straßenbaulast ist es, gem. § 45 III 2 StVO, die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrsschilder zu beschaffen und aufzustellen. Aufgrund der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann dieser aber im Einzelfall verpflichtet sein, die Straßenverkehrsbehörde auf eine falsche oder missverständliche Beschilderung hinzuweisen. Er darf es nicht "sehenden Auges" zulassen, dass dem Verkehrsteilnehmer durch eine falsche Beschilderung ein Schaden entsteht. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angesehen, dass der Träger der Straßenbaulast auf Anweisung der Straßenverkehrsbehörde eine Straße als Vorfahrtsstraße ausschildert, auf der einmündenden Straße aber einen entsprechenden Hinweis durch ein Verkehrszeichen unterlassen hat.