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Detailergebnis zu DOK-Nr. 54194

Haftung für Bäume auch ohne konkrete Ursache des Astabbruchs (Urteil des OLG Hamm vom 4.2.2003 - 9 U 144/02)

Autoren
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 16 (2003) Nr. 11, S. 527-528

Der Verkehrssicherungspflichtige für einen am Straßenrand stehenden Baum hat alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf notwendig und zumutbar sind. Im Regelfall reicht hierfür eine äußere Sichtkontrolle, die zweimal im Jahr durchzuführen ist, aus. Liegen besondere Umstände vor, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, ist eine eingehende fachmännische Untersuchung notwendig. Derartige Umstände können z. B. spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall sein. Wird eine derartige Untersuchung unterlassen, haftet der Verkehrssicherungspflichtige für durch einen Astabbruch verursachten Schaden, weil davon auszugehen ist, dass durch die Untersuchung der Astabbruch vermieden worden wäre.