Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 54865

Hinweise zur Unterstützung des Fachplanungsträgers bei der Erfüllung von Ausgleichs-/Ersatzverpflichtungen durch Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Ausgabe 2003)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.20 Flurbereinigung

Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, 39 S., zahlr. B, Q (FGSV 255). - ISBN 3-937356-20-7. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/ausgleichs-ersatzverpflichtungen-nach-dem-flurbereinigungsgesetz

Die Hinweise gehen davon aus, dass die Zusammenarbeit von Straßenbaulastträger und Flurbereinigungsbehörde sich an dem jeweils geltendem Planfeststellungsrecht zu orientieren hat. Dementsprechend werden zunächst allgemeine Grundsätze zur fachplanerischen Abwägung bei Kompensationsmaßnahmen behandelt. Zitiert wird die Rechtsprechung zur Anforderung an die Wirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Zugrundelegung naturschutzfachlicher Anforderungen. Dies kann auch den Zugriff auf privates Grundeigentum bedeuten. Daraus ergibt sich die Frage der Enteignungsermächtigung für Kompensationsflächen. Dieser nicht unproblematischen Frage ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Behandelt wird weiter die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Verschiebung abschließender Regelungen auf ein späteres Verfahren, oder auch der "Konflikttransfer". Dies kann geboten erscheinen, wenn im Hinblick auf die Komplexität von Maßnahmen der Infrastrukturverbesserung nur ein stufenweises Vorgehen sinnvoll ist. Voraussetzung ist, dass die abschließende Regelung zwar noch aussteht, aber objektiv zu erwarten ist. Ein solcher Konflikttransfer kann z. B. auf ein Flurbereinigungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 87 ff. FlurbG erfolgen. Das dann zum Zuge kommende Institut der Planfeststellung nach § 41 FlurbG wird eingehend erläutert. Es bietet sich somit nicht nur die Möglichkeit, im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren festgelegte Kompensationsflächen zu enteignen, sondern auch Flächen im Eigentum des Straßenbaulastträgers an den Bedarfsort zu verlegen. Hingewiesen wird auf die erhebliche Stärkung der Rechtsstellung der Pächter durch die neuere Rechtsprechung. Umso bedeutender werden die Möglichkeiten der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz hier Konflikte zu beheben. In einem Anhang werden sodann 8 Beispiele aus der Zusammenarbeit zwischen Straßenbauverwaltung und Flurbereinigungsbehörde dargestellt, ergänzt um 2 Beispiele der Realisierung von ICE-Neubaumaßnahmen, mit Kurzbeschreibung und Plandarstellung.