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Detailergebnis zu DOK-Nr. 55466

Auswirkungen Europäischer Normen auf Instandsetzungsmaßnahmen

Autoren O. Ripke
Sachgebiete 9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung
12.1 Asphaltstraßen

Bauliche Erhaltung von Asphaltbefestigungen: FGSV-Kolloquium am 11. März 2004 in Darmstadt. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004 (FGSV 002/80) S. 43-45

Das Technische Regelwerk für den Straßenbau befindet sich ab Juni 2004 mit der Einführung der Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau in einer Phase des Umbruchs. Grundlegend für das Verständnis des europäischen Normungsprozesses ist der Auftrag der Europäischen Kommission an CEN, also der europäische Normungsorganisation, harmonisierte Normen für Produkte des Straßenbaus mit Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie zu erarbeiten, das sogenannte Mandat M/124. Darin sind wesentliche Anforderungen aufgeführt, die das jeweilige Produkt zu erfüllen hat. Genannt seien Adhäsion des Bindemittels zum Gestein, Griffigkeit oder Widerstand gegen Rissbildung. In den später erscheinenden harmonisierten Normen für die Instandsetzungsverfahren DSK (Dünne Schicht im Kalteinbau) und OB (Oberflächenbehandlung) müssen Aussagen getroffen werden, wie diese Anforderungen durch die Norm angesprochen werden. Für die Überprüfung dieser wird auf europäische Prüfnormen verwiesen, die z. T. deutlich von bisher bekannten deutschen Prüfvorschriften abweichen. Das Mandat M/124 legt zudem fest, mit welchem Konformitätsbescheinigungsverfahren die Übereinstimmung des jeweiligen Produktes mit der harmonisierten Norm zu bestätigen ist. Für den Bereich der Instandsetzungsverfahren ist das sog. System 2+ vorgesehen, das keine körperliche Prüfung durch einen Fremdüberwacher vorsieht, sondern im Wesentlichen die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung des Produktes. Durch die besondere Herstellungsmethode von DSK und OB unmittelbar vor Ort, soll letztere durch einen Einbauversuch erfolgen, in dem das Produkt, also die DSK oder OB, seine Eignung über einen Zeitraum von einem Jahr für den jeweiligen Anwendungszweck nachweisen muss. Die zukünftigen Änderungen betreffen also hauptsächlich die Bereiche der Prüfungen, der Güteüberwachung, wo der werkseigenen Produktionskontrolle eine wichtige Rolle zukommen wird, und die Erstprüfung des Produktes in Form eines Einbauversuchs.