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Detailergebnis zu DOK-Nr. 56254

Anrechnung von Flugasche auf den Wasserzementwert bei Betonen unter Frost-Tausalzbeanspruchung - Teil 1: Betone mit künstlich eingeführten Luftporen / Teil 2: Betone ohne künstlich eingeführte Luftporen

Autoren P. Schießl
W. Brameshuber
S. Uebachs
Sachgebiete 9.3 Zement, Beton, Trass, Kalk
9.14 Ind. Nebenprodukte, Recycling-Baustoffe

Beton 55 (2005) Nr. 1+2, S. 24-31 / Nr. 3, S. 106-110, 20 B, 28 Q

Die RWTH Aachen und die TU München haben umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von Flugasche in Betonen durchgeführt, die für den Einsatz bei den Expositionsklassen XF2 und XF4 nach DIN EN 206-1:2001-07 und DIN 1045-2:2001-07 geeignet sind. Das Forschungsprogramm war so angelegt, dass basierend auf den Normvorgaben die Anwendbarkeit des Anrechnungskonzepts für flugaschehaltige Betone überprüft werden sollte. Die Untersuchungen wurden mit Rüttelbeton und mit selbstverdichtendem Beton an Laborproben sowie an Proben vorgenommen, die über einen Zeitraum von vier Wintern an einer Autobahn ausgelagert waren. Wesentliche Ergebnisse sind: 1. Eine abschließende Beurteilung der Anrechenbarkeit von Flugasche zur Herstellung von Betonen mit hohem Frost-Taumittel-Widerstand ist nunmehr möglich. 2. Der Widerstand der untersuchten Betone gegen Frost-Taumittel-Beanspruchung hängt in erster Linie von den künstlich eingeführten Luftporen, der Zementart, dem (äquivalenten) Wasserzementwert und der Nachbehandlung ab. 3. Die Bestätigung, dass mit dem CDF-Verfahren aufgrund fehlender Abnahmekriterien eine direkte Bewertung von Betonen ohne künstliche Luftporen, die im Bereich der Expositionsklasse XF2 eingesetzt werden sollen, derzeit nicht möglich ist. 4. Eine Berücksichtigung der Anrechnung von Flugasche, die die Anforderungen der DIN EN 450:1995-01 erfüllt, mit einem k-Wert von 0,4 für die Expositionsklassen XF2 und XF4 gemäß den o.a. Betonnormen und in den ZTV-ING, Teil 3 ist aus betontechnologischer Sicht möglich. 5. Bei Nachweis der generellen Anrechenbarkeit der Flugasche kann der Anwendungsbereich der genannten Regelwerke entsprechend erweitert werden.