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Detailergebnis zu DOK-Nr. 58044

Echte und unechte Gebirgsrisiken beim Tunnel- und Stollenbau - Rechtsprobleme und Lösungen an praktischen Beispielen

Autoren K. Englert
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
15.8 Straßentunnel

Tunnel - Neue Wege - Neue Chancen: Vorträge der STUVA-Tagung 2005 in Leipzig. Gütersloh: Bauverlag BV, 2005 (Forschung + Praxis: U-Verkehr und unterirdisches Bauen Bd. 41) S. 153-157, 4 B

Baurechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Herstellung von Tunneln und Stollen werden unter Verwendung der Praxisbegriffe "echtes" bzw. "unechtes" Gebirgsrisiko nach der so genannten 5-M-Methode hinsichtlich des Ursachen- und Verantwortungsbereichs gelöst. Dabei untersucht man als erstes die Frage, ob die Menschen (1. M) richtig geplant, das Gebirge entsprechend den Vorgaben der DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke) untersucht, die Ausschreibung vollständig abgefasst und die Bauüberwachung sowie Ausführung nach den Regeln der Technik vorgenommen haben. Das 2. M betrifft die Frage nach der Wahl der richtigen, d. h. dem beschriebenen Gebirge, entsprechenden Methode. Es schließt sich die Frage nach dem zweckentsprechenden Material, z. B. der Qualität des Spritzbetons oder des Stahls für die Spieße bzw. Anker, als 3. M an, ehe auch die Kompatibilität der zum Einsatz kommenden Maschinen (4. M) untersucht wird. Das wichtigste und damit 5. M stellt das vom Auftraggeber gestellte Medium "Gebirge" dar, ohne das kein Tunnel- und Stollenbau erfolgen könnte.