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Detailergebnis zu DOK-Nr. 59996

Die Pflicht zur Aufstellung von Aktionsplänen zur Lärmminderung und ihre Kopplung an "Auslösewerte"

Autoren P. Cancik
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 27 (2008) Nr. 2, S. 167-170

Die Umgebungsrichtlinie der EG vom 25.06.2002 zielt darauf ab, Umgebungslärm bzw. seine schädlichen Auswirkungen inklusive bloße Belästigungen zu verhindern, ihm vorzubeugen oder ihn zu mindern. Dafür sollen Lärmkarten erstellt, die Öffentlichkeit informiert und Aktionspläne aufgestellt werden. Die nähere Regelung wird den Mitgliedsstaaten überlassen. Die umsetzende Vorschrift des § 47 d l BImSchG bestimmt, dass die zuständigen Behörden - in der Regel die Gemeinden - Lärmaktionspläne aufstellen. Die möglichen Inhalte der Aktionsplanungen und die Voraussetzungen für ihre Erstellung müssen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Bisher liegt ein vom Land Baden-Württemberg erstellter Verordnungsentwurf vor. Eine Untersuchung anhand der darin vorgesehenen Regelungen führt zu folgenden Ergebnissen: Es müssen Auslösewerte vorgesehen werden, bei deren Erreichen die Aufstellung eines Aktionsplans geboten ist. Diese Werte dürfen nicht zu einer Begrenzung auf besonders belastete Gebiete führen. Es sollte eine Orientierung an den unteren Werten des Anhangs VI der Umgebungslärmrichtlinie vorgenommen werden. Allerdings sollte es den Gemeinden freigestellt bleiben, auch Gebiete in den Aktionsplänen zu berücksichtigen, für die eine geringere Schallbelastung gegeben ist. Die Abstufung von besonders dringenden Maßnahmen gegenüber langfristigen Maßnahmen in den Aktionsplänen fällt in das Planungsermessen der Gemeinde.