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Detailergebnis zu DOK-Nr. 60273

Für Motorfahrzeuge und leichte Zweiräder befahrbare und für den Fußgängerverkehr ganz oder teilweise zugängliche Streifen in der Mitte der Fahrbahn (Mehrzweckstreifen) / Voies de circulation en milieu de chaussée destinées au trafic motorisé et au tr afic des deux-roues légers, partiellement ou entièrement accessibles au trafic des piétons (voies à affectation variable) / Mid-road lanes for motorised traffic and bicycles completely or partially accessible to pedestrians (multi-purpose lanes) (For schungsauftrag VSS 1998/195)

Autoren R. Steiner
A. Allemand
L. Ostermayr
Sachgebiete 5.10 Entwurf und Trassierung

Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2008, 195 S., 80 B, 42 Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1216)

Mehrzweckstreifen (Mittelstreifen) werden oft bei beschränktem Platzangebot (z. B. wenn der Platz für separate Abbiegespuren fehlt) oder in Situationen, wo das Prinzip der Koexistenz im Straßenraum umgesetzt werden soll, realisiert und teilweise auch als Mittel zur Straßenraumgestaltung eingesetzt. Da jedoch die Einsatzkriterien noch kaum gesichert sind, besteht die Gefahr, dass Mehrzweckstreifen unzweckmäßig eingesetzt oder gestaltet werden, was in der Folge dazu führt, dass sie nicht wie vorgesehen benützt werden und Sicherheitsdefizite entstehen. Hauptziel dieses Projekts aus der Schweiz ist die Erarbeitung von Einsatzkriterien und die Schaffung einer Grundlage für eine aus verkehrstechnischer Sicht gesamtheitliche Betrachtung und Beurteilung von Mehrzweckstreifen. Dazu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bestehende Normierung sowie Literatur aus der Schweiz, Deutschland, Österreich und der USA ausgewertet. Zudem wurden 32 Fallbeispiele betrachtet. Hier wurde in einem ersten Schritt die Datengrundlage mithilfe eines Fragebogens erweitert. In einem zweiten Schritt wurden Gespräche mit Fachleuten und Experten, die einschlägige Erfahrungen gesammelt haben, geführt. Die minimale Länge eines Mehrzweckstreifens sollte 50 m nicht unterschreiten. Kürzere Mehrzweckstreifen sind kaum als solche erkennbar und aus gestalterischer Sicht problematisch. Der Mehrzweckstreifen sollte eine minimale Breite von 1,50 m (bei querendem Radverkehr 2,00 m, mit Anhänger 3,00 m) nicht unterschreiten. Breiten von mehr als 3,00 m sind in der Regel nicht zweckmäßig.