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Detailergebnis zu DOK-Nr. 62938

Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung der innerstädtischen Feinstaubbelastung: Anforderungen an den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und deren Beitrag zur Einhaltung der europarechtlich vorgegebenen Immissionsgrenzwerte

Autoren S. Paternoster
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Hamburg: Kovac, 2010, 238 S. (Umweltrecht in Forschung und Praxis Bd. 48). - ISBN 978-3-8300-5160-2

Auch wenn der Anteil des Kraftfahrzeugverkehrs an den Gesamt-PM10-Immissionen hinter anderen Emittenten zurücksteht, bilden verkehrsbeschränkende Maßnahmen dennoch ein wesentliches Instrument im Rahmen einer umfassenden Luftreinhaltepolitik. Da die Belastung durch den Kfz-Verkehr in deutschen Innenstädten sehr stark variiert, was an den unterschiedlichen lokalen und regionalen Faktoren, wie Stärke, Ausprägung und Entfernung der einzelnen Quellen, aber auch an der Bebauung und meteorologischen Verhältnisse liegt, kann keine allgemeingültige Aussage zur Wirksamkeit von Verkehrsbeschränkungen und -verboten getroffen werden. Erste Erfahrungsberichte zeigen, dass auch die vielerorts erlassenen Umweltzonen nicht wesentlich zur Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen, sodass Verkehrsbeschränkungen und -verbote - sollen sie sich nicht als unverhältnismäßig erweisen - stets am räumlichen und zeitlichen Maßstab zu messen sind. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass verkehrsbeschränkende Maßnahmen, abhängig vom Verkehrsaufkommen und der damit verbundenen Feinstaubbelastung, ein durchaus geeignetes Mittel darstellen, um zur Reduzierung der Immissionsbelastung durch Feinstaubpartikel PM10 beizutragen. Zur dauerhaften und großräumigen Minderung der Feinstaubbelastung sind sie aber als alleiniges Instrument nicht geeignet. Dafür ist vielmehr ein umfassender, integrierter und Stadtgrenzen überschreitender Ansatz aus mehreren (auch verkehrlichen) Maßnahmen erforderlich, wobei die Maßnahmen so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und entsprechend dem umweltrechtlichen Verursacheranteil an der Quelle der Schadstoffbelastung ansetzen. Nur so können in absehbarer Zeit die abgeschwächten Feinstaub-Grenzwerte der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden.