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Detailergebnis zu DOK-Nr. 65919

Nutzung eines "BierBikes" im öffentlichen Straßenraum (Beschluss des BVerwG vom 28.08.2012 zu FStrG §§ 7, NWStrWG § 14 I)

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 24, S. 1623-1625

Der Betrieb eines "BierBike" auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sogenannte "BierBikes" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu nutzen. Die von der KIägerin vermieteten "BierBikes" sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von rund 5,30 m, einer Breite von etwa 2,30 m und einer Höhe von circa 2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1000 kg. Ein solches "BierBike" bietet Platz für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches sitzen. Gelenkt und gebremst wird das "BierBike" von einem gestellten Fahrer, der mit Blick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs sitzt. Das "BierBike" ist mit einem Bierfass mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern, einer Zapf- sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6 km/h.