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Detailergebnis zu DOK-Nr. 66522

Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen Neubau der BAB A 100 im 16. Bauabschnitt: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2012

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.1 Autobahnen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 10, S. 642-645

Die von § 2 I Nr. 1, V 1 Nr. 1 UmwRG (Umweltrechtsbehelfegesetz) erfassten Rechtsvorschriften müssen nicht ausschließlich, sondern zumindest auch "dem Umweltschutz dienen". Hierzu zählt auch das planungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 S. 2 FStrG), soweit eine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung von Belangen des Umweltschutzes gerügt ist. Der Begriff des "Umweltschutzes" iim Sinne des § 2 I Nr.1, V 1 Nr. 1 UmwRG umfasst auch den Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen (vgl. § 2 I 2 Nr. 1 UVPG, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29.12.2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt. Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten.