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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67053

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 18.07.2012 zu §§ 14, 18, 20, 22 NStrG; § 72 NGO

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Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 60 (2013) Nr. 2, S. 15-16

Die Anlegung notwendiger Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist vom Gemeingebrauch in der Form des sogenannten Anliegergebrauchs gedeckt, sofern nicht straßenrechtliche Sonderregelungen, wie etwa § 8a Abs. 1 FStrG und § 20 Abs. 2 NStrG eingreifen. Die Neuanlage weiterer - nicht erforderlicher - Zufahrten ist demgegenüber erlaubnispflichtig. Für eine Ordnungsverfügung nach § 22 NStrG ist regelmäßig die formelle Illegalität der Straßenbenutzung ausreichend. Der Straßennutzer hat es selbst in der Hand, den von ihm herbeigeführten Zustand durch einen nachträglichen Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu legalisieren.