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Detailergebnis zu DOK-Nr. 68285

Schadensersatz für die Verunreinigung einer Bundesstraße: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2013 zu FStrG § 7 III; BGB § 823 I; StVG § 7 I

Autoren
Sachgebiete 3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 6, S. 385-389

Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 III FStrG (Bundesfernstraßengesetz) schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 I StVG (Straßenverkehrsgesetz) oder § 823 I BGB (Bundesgesetzbuch) nicht aus. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Im September 2009 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw einen Verkehrsunfall auf der B 303, wobei der Unfall zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers des Lkw beruhte. Infolge des Unfalls kam es zu einer Verschmutzung der Straße (insbesondere durch Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit). Die Verschmutzung wurde noch am selben Tag von der Firma B durch einen Mitarbeiter im sogenannten Nassreinigungsverfahren beseitigt. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B die Abtretung von dessen Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Verschmutzung. Die Klägerin macht geltend, im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung geworden zu sein.