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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71397

Physikalische und rechtliche Grundlagen der Geräuschkontingentierung im Spiegel aktueller Rechtsprechung: gibt es neue Erkenntnisse?

Autoren G. Steger
U. Numberger
J. Hunecke
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Lärmbekämpfung 12 (2017) Nr. 1, S. 27-33

Aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Gliederung von Gebieten nach deren Eigenschaften und Bedürfnissen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) mit der Methodik der Geräuschkontingentierung unter dem Fokus der Rechtsgrundlage genauer zu betrachten. Die Geräuschemissionskontingentierung und die Geräuschimmissionskontingentierung sind gleichwertige ineinander überführbare Methoden der Geräuschkontingentierung. Jede Art von Geräuschkontingentierung gliedert das Baugebiet in gleiche und ungleiche Glieder mit 1 m² Fläche je nachdem, ob man die Emission oder Immission betrachtet. Grundsätzlich kann die Gliederung einer Fläche eines Baugebiets in gleiche oder in ungleiche Teile erfolgen. Der Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gibt nicht zu erkennen, dass es die Intention des Verordnungsgebers gewesen wäre, nur eine Gliederung von Baugebieten in unterschiedliche Teile zuzulassen. Eine vertikale Untergliederung ist nicht erforderlich.