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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71400

Das E-Bike ist in der StVO angekommen

Autoren B. Huppertz
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege

Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 12, S. 329-332, 1 B, 25 Q

Die Bundesregierung hat sich die Förderung der E-Mobilität auf die Fahnen geschrieben. Dazu hat sie verkehrsrechtliche, insbesondere zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Änderungen sowie Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgenommen. In Beantwortung einer Kleinen Anfrage gab das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zudem bekannt, "die Freigabe von Radwegen für E-Bikes durch Einführung eines Zusatzzeichens E-Bikes frei [zu] ermöglichen". Durch die neuerliche 1. Änderungsverordnung-StVO sollen "infolge ihrer Vergleichbarkeit E-Bikes mit Mofas in verhaltensrechtlicher Sicht gleichgestellt" werden. In § 39 Abs. 7 StVO wurde nach dem Sinnbild "Mofas" das Sinnbild "E-Bikes" eingefügt. Darunter sind nach dem Willen des Verordnungsgebers "einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet (E-Bikes)" gemeint. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen: "Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt".