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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71758

Special Barrierefreie Verkehrsanlagen: Barrierefreiheit im Bereich Straße

Autoren J. Wolf
Sachgebiete 5.10 Entwurf und Trassierung

Straßenverkehrstechnik 61 (2017) Nr. 4, S. 273-277, 2 B, 1 T

Wenngleich die in § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes gestellte Forderung nach dem Abschluss von Zielvereinbarungen der Verbände oder Behindertenorganisationen der Sache nach wegen der daselbst zuvor erhobenen generellen Forderung nach der Umsetzung in allen Lebensbereichen völlig widersinnig anzusehen ist, sollte doch davon Gebrauch gemacht werden. Mit ihnen sollen neben den Bestimmungen zum Geltungsbereich und der Geltungsdauer die Mindestanforderungen der Veränderungen und der Zeitpunkt der Erfüllung aufgenommen werden. Die volle Sinnhaftigkeit ist überall dort gegeben, wo trotz eindeutiger zentraler Gesetzesvorgaben eine mangelhafte Umsetzung derselben auf Landesebene und darunter festzustellen ist. Die Bereiche des öffentlichen Straßenverkehrs betreffend dürfte eine solche Zielvereinbarung durch das DIN-Blatt 18040 gestützt de facto gesehen zwar absolut entbehrlich sein, doch zeugen genügend Vorkommnisse der Praxis von abweichendem Verhalten der Aufgabenträger. Etwas krasser erscheint die Situation sehr oft im Privatsektor, wo Investoren glauben, ihre eigenen Regeln aufstellen zu können. Hier ist es umso bedauerlicher, wenn Baugenehmigungen erteilt oder umgangen werden, obwohl die allgemein geltenden Regeln nicht beachtet worden sind. So zeugen sehr oft in Handelszentren, an Baumärkten oder in Werksanlagen für deren Nutzer in einem für ihn nur schwer als nicht öffentliches Straßenland erkennbaren Bereich erhebliche Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit. Hier ist nicht zuletzt das intelligente Reagieren des Fachplaners gefragt.