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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73430

Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen: Anwendungsfragen des neuen § 2 UmwRG 2017

Autoren M. Kment
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 13, S. 921-928

Die Vorschrift des § 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) gehört sicherlich zu den schillerndsten Normen des Umweltrechts. Sie hat sich zum unermüdlichen Streitross der Umweltvereinigungen entwickelt, zieht immer wieder die Aufmerksamkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf sich und beschäftigt seit einigen Jahren nicht nur die juristische Fachliteratur, sondern wiederholt (recht unangenehm) auch den deutschen Gesetzgeber. Manche vermuten sogar, im Zuge der Diskussion um § 2 UmwRG könnte das Gefüge des gesamten deutschen Verwaltungsprozessrechts ins Wanken geraten. Durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 hat § 2 UmwRG ein neues Gesicht erhalten. Dies nimmt der Beitrag zum Anlass, § 2 UmwRG näher zu untersuchen. § 2 UmwRG bleibt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 die zentrale Vorschrift zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Sie hat auch nach Abschluss der Modifikationsbestrebungen zum Abschluss der Legislaturperiode 2017 im Wesentlichen ihre bekannte Grundstruktur behalten: Die Norm ordnet an, dass es den nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen erlaubt ist, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen eine Entscheidung nach § 1 I 1 UmwRG oder deren Unterlassen einzulegen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1-3 UmwRG eingehalten sind.