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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73630

Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung

Autoren A. Brandt
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 13, S. 945-949

In Europa gilt derzeit die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa. In ihr werden verbindliche Grenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), Ozon, Benzol, Kohlenstoffmonoxid: Blei und Feinstaub (PM10) festgelegt. Die Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung wird in Deutschland durch die 39. BlmSchV detailliert geregelt. Luftreinhalteplanung ist in Deutschland Ländersache. Die dazu notwendigen Untersuchungen, Modellierungen und Bewertungen zur Vorbereitung eines gerichtsfesten Luftreinhalteplans folgen den einschlägigen technischen Regeln und dem Stand der Technik. Sie sind Hauptaufgaben des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) als naturwissenschaftlich-technischer Fachbehörde. Obwohl die NO2-Belastung in NRW leicht rückläufig ist, wird der NO2-Grenzwert noch an vielen verkehrlich hochbelasteten Straßenabschnitten überschritten. Ohne Maßnahmen wäre eine Grenzwerteinhaltung häufig erst deutlich nach dem Jahr 2020 möglich. Die Industrie besitzt trotz ihrer großen Emissionsmengen nur einen geringen direkten Anteil an der lokalen bodennahen Schadstoffbelastung. Detaillierte Verursacheranalysen zeigen, dass Diesel-Pkw (zusammen mit der hohen Verkehrsdichte) für einen Großteil der verkehrlichen NO2-Belastung verantwortlich sind. Wirkungen von Maßnahmen sollten auf der Basis belastbarer Daten modelliert werden. "Weiche" Maßnahmen lassen sich nur abschätzen. Zur Umsetzung von Maßnahmen fehlen zum Teil geeignete Eingriffsnormen. Maßnahmen im Straßenverkehr, wie zum Beispiel (Teil-)Fahrverbote, reichen an hoch belasteten Straßenabschnitten nicht aus, um den NO2-Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten.