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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73928

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) (Urteil des BVerwG vom 15.02.2018 )

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.1 Autobahnen
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 23, S. 1804-1808

Die für ein Straßenbauvorhaben erstellte vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchung stellt in der Regel einen entscheidungserheblichen Bericht im Sinne von § 19 II 1 Nr. 2 UVPG dar, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen ist. Bei der vorhabenbezogenen Verkehrsprognose darf die Verwirklichung eines anderen Projekts, das im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgeführt ist, unterstellt werden, solange nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die gegen eine Verwirklichung innerhalb des Prognosehorizonts sprechen. Zum Sachverhalt: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem von ihnen auch selbst genutzten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Planfeststellungsverfahren wurde im Juli 2010 eingeleitet. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 30.08.2010 bis zum 29.09.2010. Die Verkehrsuntersuchung wurde nicht mitausgelegt. Die Kläger erhoben Einwendungen, die vor allem die Feintrassierung des Vorhabens und die von ihm ausgehende Lärmbelastung betrafen. Mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.04.2013 machten sie geltend, das der Lärmermittlung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten hätte ausgelegt werden müssen, um den Betroffenen eine Überprüfung der Verkehrsprognose zu ermöglichen. Ein für das Vorhaben entlastend wirkender Ausbau der A 52 hätte in der Verkehrsprognose sowie bei dem darauf aufbauenden Lärmschutzkonzept nicht unterstellt werden dürfen, weil ein solcher Ausbau unrealistisch sei. Die Erweiterung der A 43 um einen Fahrstreifen auf der ihnen zugewandten Seite belaste sie unzumutbar.