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Detailergebnis zu DOK-Nr. 75317

Richtlinien für die Markierung von Straßen: RMS - Teil A: Autobahnen (Ausgabe 2019)

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Sachgebiete 6.6 Fahrbahnmarkierungen

Köln: FGSV Verlag, 2019, 56 S., zahlr. B, T (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 330 A) (R 1, Regelwerke). - ISBN 978-3-86446-251-1. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/m-rutschwiderstand-fussgangerverkehr

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat nun die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS), Teil A Autobahnen, Ausgabe 2019, herausgegeben. Diese wurden mit dem ARS 23/2019 des BMVI bekannt gegeben. Die RMS sind nun im Gegensatz zum Vorgängerregelwerk dreiteilig angelegt. Die Teile "Landstraßen" und "Stadtstraßen" werden noch folgen. Die RMS behandeln die Markierung von Straßen. Straßen im Sinne der nun veröffentlichten RMS, Teil A Autobahnen, sind Autobahnen gemäß den "Richtlinien für die Anlage von Autobahnen" (RAA). Mit der Herausgabe des Teils A verlieren die in den bisher für Autobahnen geltenden Bestimmungen der Teile "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), 1993, "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) Teil 2: Anwendung von Fahrbahnmarkierungen (RMS-2), 1980, und "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) – Konstruktionszeichnungen, 1981, ihre Gültigkeit. Die RMS bilden die Grundlage für eine einheitliche Markierung von Straßen gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Die RMS regeln insbesondere die geometrische Ausführung der Markierungen entsprechend den gemäß von StVO und VwV-StVO vorgegebenen Anwendungsfällen, auch anhand zahlreicher Regelpläne. Die Anordnungsvoraussetzungen ergeben sich grundsätzlich nur durch die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der StVO, der VwV-StVO oder andere straßenverkehrsrechtliche Regelwerke wie beispielsweise die "Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen" (RWBA). Diese sind bei der Ausführung der Markierung zu beachten. Markierungen sind ausschließlich nach den Regelungen dieser Richtlinien auszuführen. Abweichungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO (Ländererlass). Die Festlegungen der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen" (ZTV M) und der "Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien" (TL M) sind zu beachten.