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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76164

Beschluss des OVG NRW vom 06.06.2019 zu den §§ 39, 42, 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO; § 114 Satz 1 VwGO; § 2 Abs. 1 16 BImSchV

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 67 (2020) Nr. 1, S. 4-5

Werden für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmte Verhaltensweisen einzelner Verkehrsteilnehmer verantwortlich gemacht, sind vorrangig vor einem vollständigen Ausschluss einer gesamten Gruppe von Verkehrsteilnehmern durch ein Verkehrsverbot (hier: Motorradfahrer) Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die das unerwünschte Verkehrsverhalten in ausreichendem Maße erschweren. Zur Beurteilung, ob Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) vorgenommen werden können, muss die Straßenverkehrsbehörde konkrete Feststellungen zu Art und Intensität der Lärmimmissionen, zu ihrer Häufigkeit, zu den Zeitpunkten und der Dauer der Belästigungen sowie zur Lärmvorbelastung treffen.