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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76225

Untersuchung des Einflusses der Bruchflächigkeit von groben Gesteinskörnungen auf die Gebrauchseigenschaften von Asphalt

Autoren V. Schäfer
V. Rosauer
Sachgebiete 9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung
9.5 Naturstein, Kies, Sand
9.1 Bitumen, Asphalt

Straße und Autobahn 71 (2020) Nr. 11, S. 915-923, 4 B, 9 T, 22 Q

Hinsichtlich der Bruchflächigkeit von groben Gesteinskörnungen werden bei Verwendung in Asphaltbinder sowie Splittmastixasphalt für besondere Beanspruchung in den TL Asphalt-StB 07/13 die Kategorien C100/0, C95/1 oder C90/1 gefordert. Aus der Reihenfolge wird irrtümlicherweise oftmals eine Rangfolge abgeleitet, obwohl die Kategorien hier gleichrangig gelten. Eine Folgeerscheinung besteht in der Benachteiligung oder dem Ausschluss bestimmter Gesteine. Durch die derzeit noch ausschließliche Forderung der Kategorie C100/0 für die Gesteinskörnung im Offenporigen Asphalt wird dieser Umstand noch verstärkt. Ein Beispiel für ein Gestein, welches infolgedessen häufig ausgeschlossen wird, ist die Alpine Moräne, welche aufgrund der technischen Grenzen bei der Aufbereitung maximal der Kategorie C95/1 entsprechen kann. Aus diesem Grund wurde anhand von Performance-Untersuchungen geprüft, ob Asphalt mit Alpine Moräne Edelsplitt (AME) mit einem begrenzten Anteil teilweise gebrochener oder vollständig gerundeter Körner im direkten Vergleich zu Asphalt mit einem Felsgestein wie beispielsweise Granit (C100/0) ungünstigere Gebrauchseigenschaften aufweist. Auf Grundlage der Prüfergebnisse, aber auch im Hinblick auf die langjährigen positiven Erfahrungen in der Praxis, konnte festgestellt werden, dass die betrachteten Asphalte mit entsprechend aufbereiteter Alpiner Moräne im Hinblick auf das Verformungsverhalten, das Tieftemperaturverhalten, die Ermüdungsfestigkeit, die Griffigkeit, den Steifigkeitsmodul und das Ermüdungsverhalten mindestens ein vergleichbares Gebrauchsverhalten aufweisen wie die Asphalte mit gebrochenem Festgestein. Eine Schlechterstellung der Alpinen Moräne ist somit nicht gerechtfertigt.