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Detailergebnis zu DOK-Nr. 76757

Die Hinweise zum Risikomanagement und Monitoring für landschaftspflegerische Maßnahmen im Straßenbau (H RM): Definitions-, Rechts- und Verfahrensfragen

Autoren S. Reiter
M. Lau
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

UVP-report 35 (2021) Nr. 1, S. 18-25, 3 B, zahlr. Q

Nicht selten stellen sich im naturschutzrechtlichen Kontext schwierige Fragen, auf die es (noch) keine gesicherte Antwort gibt. In der Praxis wird in solchen Fällen immer öfter auf ein Monitoring zurückgegriffen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Weg zielführend ist, wirft jedoch seinerseits mehrere fachliche und rechtliche Fragen auf. Um diesbezüglich für mehr Rechts- und Planungssicherheit sowie eine einheitliche Linie im Straßenbau zu sorgen, hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen einen eigenen Arbeitskreis eingesetzt, der seine Arbeit 2016 aufgenommen und 2019 mit Vorlage der "Hinweise zur Risikomanagement und Monitoring für landschaftspflegerische Maßnahmen im Straßenbau (H RM)" abgeschlossen hat. Der Artikel fasst deren wichtigste Aussagen zu Rechtsgrundlagen, Definitionen und Verfahren zusammen. In den H RM werden die unterschiedlichen Einsatzfelder des Monitorings herausgearbeitet und speziell für das "Risikomanagement" konkrete Hinweise gegeben. Unter Risikomanagement wird ein Überwachungssystem einschließlich Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der arten- und/oder gebietsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens verstanden. Dies verlangt rechtlich, dass eine "qualifizierte Unsicherheit" und mindestens eine ausreichend prognosesichere Alternativlösung vorliegen, auf die bei einem negativen Monitoring-Ergebnis zurückgegriffen werden kann. Daraus erwachsen wiederum bestimmte Anforderungen an die Einsatzfelder des Risikomanagements sowie dessen Festlegung in der Planfeststellung einschließlich verfahrensrechtlicher Fragen. Überschneidungen ergeben sich – vor allem in methodischer Hinsicht – mit dem bereits etablierten Instrument der speziellen Pflege- und Funktionskontrolle sowie mit dem neuen, noch nicht fest etablierten Instrument des Monitorings nach § 28 Abs. 2 UVPG, wobei aber auch die Unterschiede zwischen diesen Instrumenten hervorzuheben sind, die sich daraus ergeben, dass das Risikomanagement der Genehmigungsseite zuzuordnen ist, während die spezielle Pflege- und Funktionskontrolle sowie das UVP-Monitoring die Vorhabenumsetzung betreffen.