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Detailergebnis zu DOK-Nr. 77744

Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2021 zu §§ 7 Abs. 1, 11, 18 StVG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 (Z 206) StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 10, S. 74-75

Wird zur Verkehrsberuhigung im Hinblick auf eine unfallträchtige Kreuzung eine Bodenwelle (sleeping policeman) errichtet, endet eine ihretwegen angeordnete streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht ausdrücklich vorgegeben wird, nach lfd. Nr. 55 Satz 2 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist, hier aus Fahrtrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder ersichtlich sind. Ein Vorfahrtsverstoß des Schädigers an einem Stoppschild (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - Zeichen 206 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abs. 2 StVO) verdrängt regelmäßig - so auch hier - die allein festzustellende Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugs vollständig.