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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78478

Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 11.11.2020 zu Art. 80 Abs. 1 GG; §§ 25, 26a StVG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV; §§ 4, 17, 79, 80a OWiG; § 349 Abs. 2 StPO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 2, S. 10-11

Bei einer vor Inkrafttreten der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 begangenen, jedoch erst nach deren Inkrafttreten am 28.04.2020 erfolgten Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann bei unverändert vorgesehener Sanktionsfolge dahinstehen, ob aufgrund des fehlenden Zitats der Ermächtigungsgrundlage des § 26a Absatz 1 Nr. 3 StVG in der vorgenannten Verordnung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG zu erblicken ist und ob dieser gegebenenfalls die (Teil-)Nichtigkeit der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zur Folge hätte. Denn selbst bei einer Nichtigkeit der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 bleibt die BKatV in ihrer bisherigen Fassung weiterhin Grundlage für die Ahndung. Die BKatV ist lediglich ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen beziehungsweise die Anordnung von Fahrverboten folgt aber weiterhin unmittelbar aus §§ 24, 24a, 25 StVG in Verbindung mit § 49 StVO, § 17 OWiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz).