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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78263

Die Tatbestandswirkung rechtswidriger Verkehrszeichen und ihre Bedeutung für das OWi-Verfahren

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung

Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 6, S. 143-150, 2 B, 34 Q

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit setzt eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene rechtswidrige Handlung voraus (§ 1 Abs. 1 OWiG, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Nach § 24 StVG, Straßenverkehrsgesetz handelt ordnungswidrig, wer einer aufgrund der im StVG erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt. Ein rechtswidriges Handeln – so möchte man meinen – liegt nur dann vor, wenn die "Anordnung" (in der Regel ein Verkehrszeichen) selbst rechtmäßig ist. Aber auch ein rechtswidriges, nur nicht nichtiges, Verkehrszeichen ist ausreichende Grundlage für ein Bußgeld.