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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78540

Die Ersatzbaustoffverordnung – neue Anforderungen für den Einsatz von Sekundärbaustoffen

Autoren T. Merkel
Sachgebiete 9.14 Ind. Nebenprodukte, Recycling-Baustoffe

Deutscher Straßen- und Verkehrskongress vom 5. bis 7. Oktober 2022 in Dortmund: Vorträge und Poster. Köln: FGSV Verlag, 2022, USB-Stick (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 001/28), 10 S., 2 T, zahlr. Q

Bei der Erzeugung und Verarbeitung von Metallen, bei der Erzeugung von Energie und bei anderen industriellen Prozessen einerseits sowie im Zuge von Bautätigkeiten andererseits entstehen jährlich rund 260 Mio. t industrielle Nebenprodukte und mineralische Bauabfälle. Der Einsatz dieser Baustoffe im Straßenbau hat sich über viele Jahre bewährt. Unerlässlich ist dabei die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen, die sich aus bautechnischer Sicht einerseits und aus Fragen der Umweltverträglichkeit andererseits ergeben. Dann tragen diese Baustoffe substanziell zur Schonung natürlicher Gesteinsrohstoffe bei und reizen die ohnehin schon begrenzten Deponiekapazitäten nicht weiter aus. In diesem Zusammenhang zeigt sich allerdings auch ein Zielkonflikt, denn beim Medienschutz einerseits und Ressourcenschutz andererseits treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. So fordert der Kreislaufgedanke die möglichst vollständige Verwendung nutzbarer Materialien und damit die Vermeidung oder zumindest Minimierung von Abfällen. Der Boden- und Gewässerschutz zielt hingegen in erster Linie auf die Vermeidung negativer Einflüsse auf Boden und Grundwasser und fordert strenge Bewertungsmaßstäbe. Diesen Zielkonflikt versucht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz seit einer Reihe von Jahren aufzulösen. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde am 16. Juli 2021 die sogenannte Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch sie wird im Wesentlichen eine neue Ersatzbaustoffverordnung eingeführt und die Bodenschutzverordnung wird neu gefasst. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung am 01. August 2023 in Kraft treten. Seitens der FGSV wurde der Prozess über viele Jahre konstruktiv begleitet. Aktuell werden die Vorschriften der EBV in das Regelwerk der FGSV implementiert, um die Anwendung für den Bereich des Straßenbaus zu erleichtern und auf diesem Weg zu einer erfolgreichen Kreislaufwirtschaft beizutragen.