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Detailergebnis zu DOK-Nr. 79012

Die Haftung beim Überfahren von Radwegen

Autoren A. Rebler
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege
5.11 Knotenpunkte

Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 10, S. 276-279, 1 B, 15 Q

Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören. Kraftfahrer, die im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich die Verlängerung eines Radwegs auf ihrer bisherigen Fahrbahn überqueren wollen ("den Radweg überfahren"), haben die Vorfahrt der (von rechts kommenden) Radfahrer zu beachten. Das gilt nach überwiegender Meinung auch dann, wenn Radfahrer einen Radweg in verkehrter Richtung befahren. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von rechts kommt. Die Vorfahrt kann auch durch Verkehrszeichen geregelt sein (Z 205, 206, 301, 306). Vorfahrt ist das Recht, den Straßenraum einer Kreuzung oder Einmündung vor allen anderen – ohne eine Vorfahrtregelung gleichberechtigten – Fahrzeugen zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße einschließlich etwa vorhandener Radwege. Die Bestimmungen über die Regelung des Vorfahrtsrechts an Kreuzungen und Straßeneinmündungen dienen zwar auch der Flüssigkeit des Verkehrs, in erster Linie aber dessen Sicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Sie sollen dazu beitragen, die Zahl der Unfälle an Kreuzungen und Straßeneinmündungen herabzusetzen. Diesen Zweck können die Vorschriften über die Vorfahrtregelung nur erfüllen, wenn sie nach einfachen und strengen Grundsätzen ausgelegt und nur auf solche Umstände abgestellt werden, die auch für einen Ortsfremden ohne Weiteres erkennbar sind.