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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78899

Vollständige Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan unter den Vorgaben des novellierten PBefG

Autoren S. Barth
H. von Bar
S. Kase
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Verkehr und Technik 75 (2022) Nr. 9, S. 267-273, 51 Q

Auch nach Ablauf der Frist zum 01.01.2022 müssen die Aufgabenträger bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne (NVP) gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG das Ziel der "vollständigen Barrierefreiheit" zugrunde legen. Der Beitrag erläutert den Begriff der vollständigen Barrierefreiheit sowie die Anforderungen, die Aufgabenträger beachten müssen, wenn sie hiervon Ausnahmen im Nahverkehrsplan vorsehen wollen. Dargestellt werden außerdem neue Steuerungsmöglichkeiten, die mit der PBefG-Novelle 2021 eingeführt wurden, sowie der Rechtsschutz über die Verbandsklage bei fehlerhafter Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Nahverkehrsplan. Das gesetzlich bei der Nahverkehrsplanung im ÖPNV zu berücksichtigende Ziel war und ist es, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 01.01.2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Nun befinden wir uns im Jahr 2022. Vollständige Barrierefreiheit ist im ÖPNV nicht flächendeckend erreicht. Neben der praktischen Umsetzung, die offenkundig nicht abgeschlossen ist, dürfte vielerorts auch Arbeitsbedarf hinsichtlich der rechtskonformen Fortschreibung der NVP bestehen. Bei weitem nicht alle NVP bilden bereits vollständige Barrierefreiheit als Ziel ab.