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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78884

Das Drohnenrecht in der LuftVO nach Anpassung an die europäische Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: Leiten die rechtlichen Neuvorgaben eine Wende für Drohnennutzer ein?

Autoren J. Krieter
K. Victor
Sachgebiete 0.11 Datenverarbeitung
3.0 Gesetzgebung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (2022) Nr. 24, S. 1859-1865, zahlr. Q

Die europäische Wirtschaft macht sich bereit für die Lüfte: Die Drohne kann für Inspektion, Wartung, Transport oder Überwachung eingesetzt werden. Was dem technischen und wirtschaftlichen Potenzial der dritten Verkehrsebene allerdings noch fehlte, ist ein elaborierter Rechtsrahmen. Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24.05.2019 (im weiteren Verlauf: DVO 947) den Betrieb und das Genehmigungsverfahren von unbemannten Luftfahrzeugen auf europäischer Ebene harmonisiert und auf den Stand der Drohnentechnik gebracht. Zuletzt wurde das nationale Recht an die neuen EU-Vorgaben angepasst. Die DVO 947 gilt zusammen mit ihrer Schwesterverordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 vom 12.03.2019 (im weiteren Verlauf: Delegierte-VO 945). Letztere ergänzt die DVO 947 seit dem 31.12.2020 um technische Voraussetzungen an das Drohnengerät bei Herstellung, Verkauf und Nutzung in Deutschland (Art. 23 I DVO 947). Beide europäische Verordnungen reformierten das nationale "Drohnenrecht" in Abschnitt 5a LuftVO aF. Am 14.06.2021 – und damit ein halbes Jahr verspätet – erließ der Bundestag das Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die DVO 947 der Kommission vom 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (im weiteren Verlauf: Anpassungsgesetz). Aufgrund der engen Verzahnung zur Delegierten-VO 945 finden sich im Anpassungsgesetz, entgegen seines Titels, auch Umsetzungen dieser wieder. Das Anpassungsgesetz harmonisiert seitdem insbesondere mit Abschnitt 5a LuftVO sowie in kleinen Teilen weitere Gesetze, unter anderem das LuftVG.