Detailergebnis zu DOK-Nr. 29711
Entscheidung über Unterbleiben der Planfeststellung ein Verwaltungsakt; zur Beiladung einer Gemeinde (BVerwG v. 15. 1. 1 982 - 4 C 26.78)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 97 (1982) Nr. 7, S. 359-360 / Bayerische Verwaltungsblätter 113 (1982) Nr. 11, S. 344-348 (mit Anmerkung Pausch) / Neue Juristische Wochenschrift 35 (1982) Nr. 28. S. 1546-1547
Der Planfeststellungsbeschluß hebt das präventive Verbot zur Durchführung einer Straßenbaumaßnahme auf. Die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 FStrG, nach der die Planfeststellung u. a. bei Anderung oder Erweiterung von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben kann, stellt nicht vom Erfordernis einer das präventive Verbot aufhebenden öffentlich-rechtlichen Zulassung überhaupt frei. Die dazu ergehende Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG enthält zugleich auch die öffentlich-rechtliche Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der von Dritten ebenso wie ein Planfeststellungsbeschluß mit der Behauptung angefochten werden kann, durch die Zulassung des Vorhabens werden ihre subjektiven Rechte verletzt. Allein in der unrichtigen Annahme der obersten Landesstraßenbaubehörde, ein Planfeststellungsverfahren sei entbehrlich, liegt noch keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter. In einem Planfeststellungsverfahren innerhalb einer Ortsdurchfahrt ist die Gemeinde als Baulastträger des Gehweges beizuladen. Zu § 17 Abs. 2 FStrG zieht Pausch in der o. a. Anmerkung Folgerungen für die Straßenbau- und Planfeststellungsbehörden. U. a. schlägt er vor, die Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG als Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.