Detailergebnis zu DOK-Nr. 29984
Entschädigung eines Grundstücks bei Herabstufung zu Straßenland; Bewertung als vorgeschobenes Hinterland (BGH. v. 14.1.1982 III ZR 134/80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Wertpapier-Mitteilungen 36 (1982) Nr. 20, S. 565-567
Ist eine Teilfläche eines Grundstücks aufgrund des Preuß. Fluchtliniengesetzes zu Straßenland herabgestuft worden, so ist, auch wenn das Grundstück zur Verbreiterung der Straße herangezogen wird, bei Ermittlung der Entschädigung die Qualitätsstufe zugrundezulegen, die das Grundstück vor der endgültigen Festsetzung der Fluchtlinie besessen hat. Ist der hintere Teil eines Gesamtgrundstücks nicht als Bauland zu bewerten, weil er zu weit von der zum Ausbau vorgesehenen Straße entfernt liegt, rückt bei Enteignung eines Grundstücksstreifens entlang der Straße ein Teil des Hinterlandes an die Stelle der für die Bebauung notwendigen Grundstücksfläche. Im Ergebnis ist durch die Abtretung des vorderen Baulandes nur ein Wertverlust für qualitätsmäßig niedrigeres Hinterland entstanden (sog. vorgeschobenes Hinterland).