Detailergebnis zu DOK-Nr. 33725
Gesetzliche Planungsleitsätze - nur Vorschriften, die strikte Beachtung verlangen (BVerwG v. 22.3.1985 - 4 C 73.82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 100 (1985) Nr. 16, S. 899-900 / Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 1/2, S. 82-83
Ein Straßenbauvorhaben ist nicht nur an der Beachtung des Abwägungsgebotes, sondern auch an gesetzlichen Planungsleitsätzen zu messen. Einen gesetzlichen Planungsleitsatz enthalten nur diejenigen Vorschriften, die bei der öffentlichen Planung strikte Beachtung verlangen und nicht durch planerische Abwägung überwunden werden können (z.B. § 1 Abs. 3 FStrG, der für BAB höhenfreie Kreuzungen vorschreibt). Dagegen ergibt sich keine weitergehende Rechtsbindung aus Vorschriften, die eine Berücksichtigung oder Optimierung bestimmter öffentlicher Belange fordern. Diesen Belangen verleihen Vorschriften nur ein besonderes Gewicht, dem bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist. So z.B. beinhaltet § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, daß bei Neubauten ein weitgehend störungsfreier Verkehr zu gewährleisten ist, keinen Planungsleitsatz, sondern stellt ein Optimierungsgebot dar.