Detailergebnis zu DOK-Nr. 34278
Sicherung einer Alternativstraße für eine Bundesfernstraße in einem Bebauungsplanverfahren (BVerwG v. 18.10.1985 - 4 C 21.80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 8, S. 411-413 / Baurecht 17 (1986) Nr. 1, S. 64-67
Nach § 17 Abs. 3 FStrG darf eine Bundesfernstraße statt im Planfeststellungsverfahren auch durch Bebauungsplan festgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist nicht, daß die Gemeinde Baulastträger der künftigen Bundesfernstraße sein wird, ebensowenig daß der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt. Deren Beteiligung ist in § 2 Abs. 5 BBauG geregelt. Auch wenn bereits ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren betrieben wird, darf die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 BBauG ein Bebauungsplanverfahren zur Sicherung der Trasse einer Bundesstraße einleiten, die sie als Alternative zu einer im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren in Aussicht genommenen oder festgestellten Trasse bevorzugt.