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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35329
Kein Rückenteignungsanspruch bei erheblicher Veränderung eines Grundstücks (BVerwG v. 18.7.1986 - 4 C 21/84)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6 (1987) Nr. 1, S. 49-50 / Bayerische Verwaltungsblätter 118 (1987) Nr. 1, S. 26-27
Die im Rückenteignungsrecht fortdauernde Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) steht einer gesetzlichen Regelung, wonach eine Rückenteignung abgelehnt werden kann, wenn das enteignete Grundstück erheblich verändert worden ist, nicht entgegen. Bei einer nachhaltigen Veränderung kann das Grundstück unter natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als gleichartig angesehen werden. Deshalb kann durch einfaches Gesetz eine Rückenteignung abgelehnt werden.