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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35521
Umfang der Kostentragungspflicht nach § 3 Telegraphenwegegesetz (BGH v. 18.9.1986 III ZR 80/85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 9, S. 471-474
Nach § 3 Abs. 3 Telegraphenwegegesetz (TWG) hat die Post die gem. § 3 Abs. 1 TWG erforderlichen Anderungen an Telefonleitungen auf ihre Kosten durchzuführen, wenn dies eine Unterhaltungsmaßnahme am Verkehrsweg zur Folge hat. Zur Unterhaltung eines Verkehrsweges i.S. von § 3 Abs. 1 TWG zählen nicht nur Maßnahmen, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen, sondern auch solche, die ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspficht haben.