Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 36156

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NW (BVerwG v.10.7.1987-4 B 146/87)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 41 (1988) Nr. 8, S. 505-506

Der Gesetzgeber hat bei Regelungen über die Inhaltsbestimmung des Eigentums sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. S. 1 GG) als auch dem Sozialgebot (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung getragen. Deshalb hat er die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist von Belang, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Das Denkmalschutzrecht stellt auf die besondere Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte vom Gesetzgeber qualifizierte öffentliche Interessen ab. Dies ist verfassungsrechtlich legitim. Mit den kumulativen Begriffselementen des öffentlichen Interesses präzisiert der Landesgesetzgeber,von welcher Intensität bei der Bestimmung des sozialen Bezugs des Eigentumsobjekts auszugehen ist. § 2 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz NW stellt im Ergebnis eine zulässige Regelung des Eigentums dar.