Detailergebnis zu DOK-Nr. 36157
Nach geltendem Recht keine Haftung der öffentlichen Hand für neuartige Waldschäden (BGH v. 10. 12. 1987 - III ZR 220/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 41 (1988) Nr. 8, S. 478-482
Eine Staatshaftung für neuartige Waldschäden läßt sich nicht aus § 14 S.2 BlmSchG herleiten. Eine Haftung der öffentlichen Hand gegenüber den betroffenen Waldeigentümern ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs begründet. Beide von der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH entwickelten Haftungsinstitute setzen einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition voraus. Auch mit der Begründung,die Bundesrepublik Deutschland sei "Wegeherr" eines umfangreichen Straßennetzes, dessen ihr zurechenbare Benutzung durch Kraftfahrzeuge einen erheblichen Teil der waldschädigenden lmmissionen verursache,kann keine Haftung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs begründen. Es ist schon fraglich,ob sich angesichts des Ursachengeflechts für die neuartigen Waldschäden der von Bundesfernstraßen herrührende Emissionsbeitrag und sein Ursachenanteil zuverlässig feststellen oder auch nur schätzen läßt. Daß Entschädigungen wegen der Auswirkungen des Straßenverkehrslärms zuerkannt wurden, kann in Bezug auf Waldschäden nicht entgegengehalten werden, denn bei den Verkehrsimmissionen handelt es sich um überschaubare,nur einzelne Eigentiümer betreffende Nachteile aus der Verkehrszulassung auf einer bestimmten Straße.