Detailergebnis zu DOK-Nr. 36328
Keine Rechtsbehelfsbelehrung in der ortsüblichen Bekanntmachung über Ort und Zeit der Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG v. 24.9.1987 - 4 B 93.87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Die Öffentliche Verwaltung 41 (1988) Nr. 5, S. 223-224 / Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7 (1988) Nr. 4, S. 364-365
Die ortsübliche Bekanntmachung darüber, wo ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß und zu welcher Zeit er ausliegt (§ 18 a Abs. 4 FStrG), bezweckt, Personen, die sich im vorangegangenen Anhörungsverfahren und den dort erfolgten Bekanntmachungen nicht mit Einwendungen beteiligt haben, zu informieren. Diese Personen werden ohnehin erst den Planfeststellungsbeschluß einsehen müssen, um ihre Rechtsbetroffenheit zu erkennen und zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen. Anders verhält es sich dagegen in dem in § 18 a Abs. 5 FStrG geregelten Fall, daß bei Masseneinwendungen die Zustellung durch ortsübliche Bekanntmachung gegenüber Personen ersetzt wird, die bereits im Anhörungsverfahren beteiligt sind und nach Ablehnung ihrer Einwendungen zu entscheiden haben, ob sie gegen den Planfeststellungsbeschluß vorgehen wollen oder nicht. Deshalb bedarf hier die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 18 a Abs. 5 FStrG einer Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich somit um zwei verschiedene Fallgruppen.