Detailergebnis zu DOK-Nr. 36329
Die Beschränkung von Luftverunreinigungen an Straßen in der straßenrechtlichen Planfeststellung
Autoren |
U. Steiner |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
in: Bedarfsplanung - Planfeststellung - Immissionsschutz. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1988, S. 34-60, 66 Q (Speyerer Forschungsberichte H. 65)
Aus dem Forschungsseminar Bedarfsplanung - Planfeststellung - Immissionsschutz (26./27.10.1987, Leitung: Prof. W. Blümel), veranstaltet vom Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in Verbindung mit dem Arbeitsausschuß Straßenrecht der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, beinhaltet die Abhandlung das Referat zu o.a. Thema. Es knüpft an den Beitrag von Ullrich "Abschätzung, Beurteilung und Minderung von Luftverunreinigungen" bei demselben Forschungsseminar an (vgl. DOK STRASSE 36 382). Eingangs wird vermerkt, daß es für den Bereich der Schadstoffimmissionen wenig Rechtsprechung gebe. Verwiesen wird auf das instruktive Urteil des Bayer. VGH vom 10.2.1987, das auf den Seiten 61-79 des o.a. Heftes 65 der Speyerer Forschungsberichte ebenfalls abgedruckt ist. Auch in Bezug auf Schadstoffimmissionen seien insbesondere das Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) und die Auflagenvorschrift (§ 17 Abs. 4 FStrG) von Belang. Der Rechtsgüterschutz bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Schadstoffimmissionen gehe auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück. Da eine Gesundheitsgefahr den Nachweis einer ausdrücklichen Gesundheitsschädigung nicht fordere, sondern deren hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreiche, könne die Problematik rechtlich zwar erfaßt werden. Die Schwierigkeiten lägen jedoch im tatsächlichen Bereich, da gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse fehlen. Das geltende Recht ermögliche es, die bestehenden Unsicherheiten durch einen Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluß zunächst auszuklammern. Denkbar sei es auch, ggf. später auf Antrag Abhilfe über § 17 Abs. 6 FStrG zu schaffen. ( Anm.: Zu dem Forschungsseminar wird auch auf die Beiträge von H. P. Michler in DVBl 1988, Heft 5, S. 229-232 verwiesen.