Detailergebnis zu DOK-Nr. 36442
Umweltgerechte Straßenplanung
Autoren |
K. von Kirchbach |
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Sachgebiete |
5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
in: Straßenverkehr und Umwelt. Stuttgart: Innenministerium Baden-Württemberg, 1988, S. 45-58
Was der Mensch tut, der Ingenieur baut, soll in Einklang stehen mit den dauernden Bedürfnissen des Menschen und seiner Umwelt. Überlieferte Straßen zeigen dies. Der Massenverkehr war eine Herausforderung. Alwin Seifert stellt dem technischen einen künstlerischen Gestaltungsauftrag bei der Linienführung von Autobahnen gleich. Anstelle allgemeiner landschaftsgestalterischer Bemühungen sind die landespflegerischen Aufgaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit verbindlichen Vorgaben und Verpflichtungen getreten. Aufgrund neuer Erkenntnisse und veränderter politischer Vorgaben können heute höhere Qualitätsforderungen realisiert werden, nicht nur beim Neubau, sondern auch durch Verbesserung bestehender Anlagen. Im Generalverkehrsplan 86 hat das Land Grundsätze zur landschaftsschonenden Straßenplanung vorgegeben. Mit zunehmender Kenntnis und Forschung werden die komplizierten ökologischen Wirkungsbezüge bewußt. Bei der Straßenerhaltung ist daher in jeder Planungsphase ein Umweltverträglichkeitsbeitrag zu erarbeiten. Der Voruntersuchung ist die "Ökologische Risikoeinschätzung", der Linienbestimmung die "Umweltverträglichkeitsstudie" zugeordnet. Zum Vorentwurf und zum Bauentwurf werden jeweils verfeinerte "Landschaftspflegerische Begleitpläne" aufgestellt. Mit Einführung der RE 85 und der HNL-StB 87 hat sich die Straßenverwaltung eindeutige Regeln zur Beachtung der Umweltbelange gegeben, die in Einklang stehen mit den, nach der Naturschutzgesetzgebung geltenden Eingriffsregelung von Vermeidung, Ausgleich und Ersatz. Ein Ausgleich in Geld soll nicht angewendet werden. Wie die umweltgerechte Straßenplanung in freier Landschaft stellen sich ähnliche Aufgaben für die städtebauliche Gestaltung von Ortsdurchfahrten. Der Straßenraum als Ergänzung der Bebauung ist wesentliches Element innerörtlicher Funktionen. Er darf nicht dem Durchgangsverkehr untergeordnet werden. Bei stark belasteten Ortsdurchfahrten muß daher der Ortskern vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Wie jede Generation müssen wir verantwortungsvoll an der Gestaltung der Umwelt als Gemeinschaftsaufgabe teilnehmen.