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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37474
Keine Abwehrmaßnahmen zum Schutz der unter Bäumen abgestellten Kraftfahrzeuge (LG Heilbronn v. 5.1.1989 - 3 0 2666/88)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Versicherungsrecht 40 (1989) Nr. 8, S. 275
Die Verpflichtung, Vorkehrungen vor Gefahrenquellen zu treffen, entfällt, wenn eine deutlich erkennbare Gefahr vorliegt und bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, daß der zu Schützende ihr ausweichen kann und wird. So gebietet es die Verkehrssicherungspflicht nicht, Abwehrmaßnahmen zum Schutz der unter Bäumen abgestellten Kraftfahrzeugen gegen das Herabfallen von reifen Kastanien zu treffen.