Detailergebnis zu DOK-Nr. 37652
Die Haftung des Auftraggebers bei lückenhafter Leistungsbeschreibung
Autoren |
M. Wettke |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 292-298
Zunächst wird kritisch auf die Rechtsprechung des BGH eingegangen, die einem Auftragnehmer bei lückenhafter Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, die er als Bieter nicht erkennen konnte, grundsätzlich einen Anspruch aus culpa in contrahendo versagt. Nach dieser Rechtsprechung sei der Anspruch bei unverhältnismäßig großer Differenz nicht zu rechtfertigen, weil es naheliege, daß "in's Blaue", wenn nicht sogar spekulativ kalkuliert worden sei. Deshalb könne man sich nicht auf "enttäuschtes Vertrauen" berufen. Dagegen wendet sich der Verfasser. Sofern die Leistungsbeschreibung zwar zutreffend, aber lückenhaft sei und Umstände verschweige, die für die Ausführung der Leistung oder die Kalkulation für den Bieter wichtig sind, seien Ansprüche auf die Mehrkosten nach § 2 VOB/B meist nur eingeschränkt möglich. Hier müsse in jedem Falle vorrangig geprüft werden, ob der Ausschreibende die sich aus § 9 VOB/A ergebenden Pflichten beachtet habe und sich Ansprüche aus culpa in contrahendo ergeben. Eine "frivole" Kalkulation eines Bieters (und späteren Auftagnehmers) sowie die Erkennbarkeit von Lücken durch ihn ohne überspannte Anforderungen seien im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.