Detailergebnis zu DOK-Nr. 38885
Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - a) Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.6.1990 / b) Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 8.8.1990
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
in: Bundesgesetzblatt, Teil I (1990) zu a: Nr. 32, S. 1221-1246 zu b: Nr. 41, S. 1714-1725
Das FStrG wurde durch Art. 26 und 26a des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes geändert. Beim FStrG sind die Vorschriften über die Planfeststellung betroffen. § 17 FStrG enthält nur noch die Grundsätze für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung; im übrigen sind die Vorschriften über die Planfeststellung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) der Länder maßgebend. So entfällt neben den §§ 18 - 18e auch die Auflagen- und Entschädigungsvorschrift (§ 17 Abs. 4 FStrG) an deren Stelle jetzt § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG getreten ist. Als neuer § 17 Abs. 4 FStrG wurde eine Regelung über die Präklusion eingefügt, die der Verfahrensbeschleunigung dienen soll. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Auslegung der Pläne hat nicht nur in den Gemeinden zu erfolgen, in deren Bereich die Straße liegt, sondern auch dort, wo sich das Vorhaben auswirkt. Geblieben ist die Verlängerungsmöglichkeit von Planfeststellungsbeschlüssen vor Ablauf von 5 Jahren, jedoch hat der Verlängerung als Verwaltungsakt eine Anhörung über die Verlängerung vorauszugehen. Neu eingefügt in das FStrG wurde § 19a für Entschädigungsverfahren nichtenteignender Art. Danach gelten für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung und für den Rechtsweg auch die Enteignungsgesetze der Länder. Das FStrG ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 (Fundst. oben unter b) neugefaßt worden. Allerdings berücksichtigt die Neufassung nicht die Änderungen bei §§ 16 und 17 FStrG durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. DOK-Nr. 38 886); sie verweist hierauf in Fußnoten. Durch die Änderung von § 1 FStrAbG in Art. 26a des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes wird klargestellt, daß die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthaltenen Vorhaben mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG übereinstimmen und damit für die Festlegung der Linienführung und für die Planfeststellung verbindlich sind.